„Die Landschaftsplanung dient der flächendeckenden Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz.“
Zu unseren Aufgaben im Bereich der naturschutzfachlichen Planungen zählt die Erstellung von Landschaftspflegerischen Begleitplänen sowie Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierungen für verschiedene Maßnahmen aus dem Wasserbau und dem Ingenieur- und Verkehrsbau. Die jeweiligen Eingriffe, die ein geplantes Bauvorhaben für den betreffenden Landschaftsraum hinterlassen können, werden dabei ermittelt und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden sind entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Dabei begleiten wir Sie durch alle Leistungsphasen der HOAI: Vorplanung (LP 1+2) – Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LP 3+4) – Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (5-7) bis zur ökologischen Baubegleitung (8). In dieser Funktion überwachen und überprüfen wir die Einhaltung der aus der Planung gesetzten umweltrelevanten Vorgaben bei allen am Planungs- und Bauprozess beteiligten Projektpartnern.
Zu unseren Aufgaben im Bereich der naturschutzfachlichen Planungen zählt die Erstellung von Landschaftspflegerischen Begleitplänen sowie Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierungen für verschiedene Maßnahmen aus dem Wasserbau und dem Ingenieur- und Verkehrsbau. Die jeweiligen Eingriffe, die ein geplantes Bauvorhaben für den betreffenden Landschaftsraum hinterlassen können, werden dabei ermittelt und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden sind entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Dabei begleiten wir Sie durch alle Leistungsphasen der HOAI: Vorplanung (LP 1+2) – Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LP 3+4) – Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (5-7) bis zur ökologischen Baubegleitung (8). In dieser Funktion überwachen und überprüfen wir die Einhaltung der aus der Planung gesetzten umweltrelevanten Vorgaben bei allen am Planungs- und Bauprozess beteiligten Projektpartnern.
Zu unseren weiteren Tätigkeiten zählen im Rahmen von behördlichen Auflagen die Bergung und Umsetzung von Großmuscheln, die Kontrolle von Baumhöhlen auf Fledermäuse und Brutvögel sowie die Erfassung von Zauneidechsen.
Mit den Bestimmungen zum Artenschutz in der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) hat die EU ein eigenständiges Instrument für den Erhalt geschützter Arten eingeführt. Sind Bauvorhaben in einem dieser Schutzgebiete geplant, werden Sie auf die Verträglichkeit mit den jeweiligen Schutzzielen von uns geprüft und in einem Gutachten beschrieben.
Weiterhin sind bei manchen Projekten auch die Belange des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen. In der Artenschutzprüfung ist neben der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums darzulegen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs 1 BNatSchG durch den Plan oder das Projekt erfüllt werden. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erstellen wir entsprechende Artenschutzfachbeiträge, um dieser Thematik gerecht zu werden.
Das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) regelt die Feststellung einer UVP- Pflicht für ein Vorhaben. Nach den gesetzlichen Vorgaben führen wir ein entsprechendes UVP-Screening zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Ist diese Pflicht festgestellt, folgt eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens.
Zu unseren weiteren Tätigkeiten zählen im Rahmen von behördlichen Auflagen die Bergung und Umsetzung von Großmuscheln, die Kontrolle von Baumhöhlen auf Fledermäuse und Brutvögel sowie die Erfassung von Zauneidechsen.
Mit den Bestimmungen zum Artenschutz in der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) hat die EU ein eigenständiges Instrument für den Erhalt geschützter Arten eingeführt. Sind Bauvorhaben in einem dieser Schutzgebiete geplant, werden Sie auf die Verträglichkeit mit den jeweiligen Schutzzielen von uns geprüft und in einem Gutachten beschrieben.
Weiterhin sind bei manchen Projekten auch die Belange des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen. In der Artenschutzprüfung ist neben der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums darzulegen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs 1 BNatSchG durch den Plan oder das Projekt erfüllt werden. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erstellen wir entsprechende Artenschutzfachbeiträge, um dieser Thematik gerecht zu werden.
Das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) regelt die Feststellung einer UVP- Pflicht für ein Vorhaben. Nach den gesetzlichen Vorgaben führen wir ein entsprechendes UVP-Screening zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Ist diese Pflicht festgestellt, folgt eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens.
UNSERE REFERENZEN
Hier erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Referenzen in unserem Leistungsbereich Umwelt, Landschaft und Freianlagen